Artikel 55 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung von den Eingangsabgaben hängt davon ab, daß nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassen werden, festgestellt worden ist, daß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert wie die Instrumente oder Apparate, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist — oder, wenn es sich um Werkzeuge handelt, keine Werkzeuge von gleichem Wert wie die Werkzeuge, deren abgabenfreie Einfuhr beantragt worden ist —, imZollgebiet der Gemeinschaft hergestellt werden.

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