Artikel 73 VO (EWG) 83/918
Bestimmte Gegenstände können nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß die abgabenfreie Einfuhr dieser Gegenstände den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.
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