Artikel 75 VO (EWG) 83/918

Die in Artikel 71 erster Gedankenstrich und in Artikel 72 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, daß die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, daß sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.