Artikel 74 VO (EWG) 83/918

Die Abgabenbefreiung für Gegenstände, die den Behinderten selbst zu deren Eigengebrauch oder den in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Einrichtungen oder Organisationen unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 73 erfüllt sind.

Es muß jedoch nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden Gegenstände mit keinerlei kommerziellen Absichten des Zuwenders verbunden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.