Artikel 74 VO (EWG) 83/918
Die Abgabenbefreiung für Gegenstände, die den Behinderten selbst zu deren Eigengebrauch oder den in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Einrichtungen oder Organisationen unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen von Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 73 erfüllt sind.
Es muß jedoch nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden Gegenstände mit keinerlei kommerziellen Absichten des Zuwenders verbunden ist.
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