Artikel 86 VO (EWG) 83/918

Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, daß es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:

a)
Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden;
b)
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in dasZollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden;
c)
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b) genannten Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen;
d)
Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlaß zu der Annahme geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

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