Artikel 87 VO (EWG) 83/918

Von den Eingangsabgaben befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet der Artikel 45 bis 49 — vorbehaltlich der Artikel 88 und 89 Gegenstände,

a)
die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlaß von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;
b)
die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die demZollgebiet der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;
c)
die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung imZollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden.

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