Artikel 97 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nur für Waren, die

a)
auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden

und

b)
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

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