Artikel 98 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung nach Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe d) gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die

a)
ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;
b)
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

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