Artikel 3 VO (EWG) 84/2108
Auswahl der zu messenden Maschen
1) Die zu messenden Maschen bilden eine Reihe von 20 aufeinanderfolgenden Maschen, die in der Richtung der Längsache des Netzes ausgewählt werden.
(2) Maschen, die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, dürfen nicht gemessen werden. Dieser Abstand muß im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist. Es darf auch keine Masche gemessen werden, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn dies bei Anwendung von Absatz 2 nicht möglich ist.
(4) Netze dürfen nur im nassen Zustand gemessen werden; sie dürfen nicht gefroren sein.
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