Artikel 2 VO (EWG) 84/2108
Verwendung der Meßgeräte
(1) Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt.
(2) Ein in Artikel 1 beschriebenes Meßgerät wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt.
(3) Das Meßgerät wird mit Handdruck oder unter Verwendung eines Gewichts oder eines Kraftmessers in die Masche eingeführt, bis der Widerstand der Masche an den beiden Schrägseiten ein weiteres Einführen verhindert.
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