Artikel 1 VO (EWG) 84/2108

Beschreibung der Meßgeräte

(1) Die zur Bestimmung der Maschenöffnung verwendeten Meßgeräte sind 2 mm dicke Platten aus dauerhaftem und formbeständigem Material. Sie weisen entweder eine Reihe von Abschnitten mit parallelen Seiten und Zwischenabschnitten mit schrägen Seiten mit einer Verjüngung von 1 : 8 auf jeder Seite oder nur schräge Seiten mit der vorgenannten Verjüngung auf. Jedes Meßgerät besitzt am schmalen Ende ein Loch.

(2) Die Meßgeräte tragen die Aufschrift „EWG-Meßgerät” . Auf der Oberseite jedes Meßgeräts ist die Breite in Millimeter sowohl im Parallelseitenabschnitt — soweit vorhanden — als auch im Schrägseitenabschnitt angegeben. Im letzteren Fall ist die Breite in Abständen von 1 mm einzuprägen, und die Breitenangabe erscheint in regelmäßigen Abständen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.