Artikel 6d VO (EWG) 84/2108

Bestimmung der Maschenöffnung in Streitfällen

Zweifelt der Kapitän das Meßergebnis an, so wählt der Kontrollbeamte nach dem Verfahren in Artikel 6c erneut 20 Maschen in einem anderen Teil des Netzes aus. Die Maschenöffnung wird dann unter Berücksichtigung aller 40 gemessenen Maschen nach dem Verfahren in Artikel 6c Absatz 3 bestimmt. Das Ergebnis dieser Messung ist endgültig.

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