Artikel 6d VO (EWG) 84/2108
Bestimmung der Maschenöffnung in Streitfällen
Zweifelt der Kapitän das Meßergebnis an, so wählt der Kontrollbeamte nach dem Verfahren in Artikel 6c erneut 20 Maschen in einem anderen Teil des Netzes aus. Die Maschenöffnung wird dann unter Berücksichtigung aller 40 gemessenen Maschen nach dem Verfahren in Artikel 6c Absatz 3 bestimmt. Das Ergebnis dieser Messung ist endgültig.
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