Artikel 6c VO (EWG) 84/2108

Meßverfahren

(1) Netze werden in ungefrorenem Zustand gemessen. Der Kontrollbeamte wählt vom Netz 20 Maschen aus, bei Trammelnetzen den Teil des Netzes mit den kleinsten Maschen.

(2) Der Kontrollbeamte mißt die Öffnung jeder Masche, indem er das Meßgerät in die längere der beiden möglichen Richtungen in die Masche schiebt und diese dann manuell gestreckt wird, bis die Maschenseiten gerade und straff sind.

(3) Die Maschenöffnung ist das arithmetische Mittel, in Millimeter und aufgerundet, der addierten Meßergebnisse aller ausgewählten und gemessenen Maschen.

(4) Folgende Maschen dürfen zur Bestimmung der Maschenöffnung nicht gemessen werden.

Die Maschen über und unter einer Netznaht mit einer Bortenleine oder Verstärkung oder sonstigen Befestigungen;

die ersten zwei Maschen links und rechts von Laschen und Einstell-Leinen;

zerrissene oder geflickte Maschen.

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