Artikel 6b VO (EWG) 84/2108

Maschenmeßgerät

(1) Das Maschenmeßgerät ist aus haltbarem, formbeständigem Material. Der Bau des Meßgeräts ist im Anhang dargestellt.

(2) Voll ausgezogen kann das Gerät Maschenöffnungen von bis zu 300 mm messen. Es besitzt eine Maßeinteilung in Abständen von 1 und 5 und 10 Millimetern.

(3) Maschenmeßgeräte, die den Absätzen 1 und 2 entsprechen, tragen die Aufschrift „EG-Meßgerät” .

(4) Die Backen des Meßgeräts zur Bestimmung der Maschenöffnung sind mindestens ein bis höchstens drei Millimeter dick und haben abgerundete Ecken.

(5) Zur Messung einer gestreckten Masche wird das Meßgerät nur von Hand auseinandergezogen.

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