Artikel 6a VO (EWG) 84/2108

Begriffsbestimmungen

Für Teil II gilt: „stationäres Fanggerät” : Kiemennetze, Verwickelnetze und Trammelnetze aus einem oder mehreren getrennten Netzen, die mit Kopftau, Grundtau und Verbindungstauen sowie mit Anker-, Auftriebs- und Navigationsgeschirr ausgerüstet sein können.

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