Artikel 6 VO (EWG) 84/2108
Ablauf des Kontrollverfahrens
(1) Der Kontrolleur mißt eine Reihe von 20 Maschen, die gemäß Artikel 3 ausgewählt werden, indem er das Meßgerät von Hand ohne Verwendung eines Gewichtes oder eines Kraftmessers einführt.
Die Maschenöffnung des Netzes wird dann gemäß Artikel 5 bestimmt.
Wenn die Berechnung darauf hindeutet, daß die Maschenöffnung nicht mit der geltenden Regelung übereinstimmt, so werden zwei weitere nach Artikel 3 ausgewählte Reihen von je 20 Maschen gemessen.
Die Maschenöffnung wird dann nach Artikel 5 unter Berücksichtigung der 60 bereits gemessenen Maschen neu berechnet. Unbeschadet des nachstehenden Absatzes 2 gilt dies als Maschenöffnung des Netzes.
(2) Bestreitet der Kapitän des Schiffes die nach Absatz 1 bestimmte Maschenöffnung, so wird diese Messung für die Bestimmung der Maschenöffnung nicht berücksichtigt, und es wird eine neue Messung vorgenommen.
Das Netz wird unter Verwendung eines am Meßgerät befestigten Gewichtes oder Kraftmessers erneut gemessen.
Die Auswahl des Gewichts oder des Kraftmessers bleibt dem Kontrolleur überlassen.
Das Gewicht wird in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts mit Hilfe eines Hakens eingehängt. Der Kraftmesser kann entweder in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts eingehängt oder am breiten Ende des Meßgeräts angebracht werden.
Die Genauigkeit des Gewichts oder des Kraftmessers wird von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle bestätigt.
Für Netze mit einer Maschenöffnung von 35 mm oder weniger, die gemäß Absatz 1 bestimmt wurde, wird eine Kraft von 19,61 Newton (entsprechend einer Masse von 2 kg) angewandt, für andere Netze eine Kraft von 49,03 Newton (entsprechend einer Masse von 5 kg).
Zur Bestimmung der Maschenöffnung gemäß Artikel 5 unter Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers wird nur eine Reihe von 20 Maschen gemessen.
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