Präambel VO (EWG) 84/2108

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1637/84(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Einhaltung der technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu gewährleisten, müssen ins einzelne gehende Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung vorgesehen werden.

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Typen der Meßgeräte, eine Methode für deren Verwendung, die Auswahl der zu messenden Maschen, eine Maschenmeßtechnik und schließlich die Methode für die Berechnung der Maschenöffnung festzulegen und die Abfolge des Kontrollverfahrens zu beschreiben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14.

(2)

ABl. Nr. L 156 vom 13. 6. 1984, S. 1.

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