Artikel 3 VO (EWG) 84/2388

Werden den Bedingungen von Artikel 2 entsprechende Konserven der KN-Codes 16025031 und 16025039 in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt und für den freien Verkehr angemeldet, ohne daß die Verordnung (EWG) Nr. 754/76 zur Anwendung kommt, so erlauben die zuständigen Behörden die Überführung dieser Konserven in den freien Verkehr nur dann, wenn unabhängig von der Bezahlung der darauf anzuwendenden Einfuhrabgaben der Nachweis erbracht ist, daß der durch die Ausfuhr tatsächlich gewährte Erstattungsbetrag zurückgezahlt worden ist. Für den Fall, daß dieser Betrag nicht in einer für die genannten zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise bestimmt werden kann, wird angenommen, daß er dem höchsten Erstattungsbetrag entspricht, der zum Zeitpunkt des Empfangs der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr auf die betreffenden Erzeugnisse anwendbar war.

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