Artikel 2 VO (EWG) 84/2388

Die in Artikel 1 genannten Konserven müssen:

aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein,

60 % oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten und

in Metalldosen mit einem Rohgewicht von 2500 Gramm oder weniger verpackt sein.

Ferner ist der Name des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats einzustanzen.

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