Präambel VO (EWG) 84/2388

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(2) kann ein der Erstattung entsprechender Betrag gezahlt werden, sobald ein Grunderzeugnis der Zollkontrolle unterworfen wird und damit seine nach der Verarbeitung erfolgende Ausfuhr aus der Gemeinschaft sichergestellt ist.

Es empfiehlt sich, Maßnahmen für die Ausfuhr von Rindfleischkonserven, die im Rahmen dieser Regelung aus Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, nach Drittländern festzulegen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren(3), Anwendung.

Bei Wiedereinfuhr dieser Konserven in die Gemeinschaft sollte die Rückzahlung der gegebenenfalls bei der Ausfuhr gewährten Erstattung gefordert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(3)

ABl. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1.

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