Artikel 6 VO (EWG) 84/3220

Die Verordnung (EWG) Nr. 2760/75 wird aufgehoben.

Bis zum 31. Dezember 1988 können die Mitgliedstaaten jedoch anstelle des in dieser Verordnung vorgesehenen Unterabsatz genannten Verordnung vorgesehene Einstufungsschema für die Schlachtkörper von Schweinen anwenden.

Die Kommission legt die Bedingungen für die Feststellung der Preise fiir geschlachtete Schweine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. Dezember 1992 nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.