Artikel 5 VO (EWG) 84/3220
(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere zu Artikel 2 bezüglich
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der Umrechnung der verschiedenen Angebotsformen in die Standardangebotsform der Schlachtkörper,
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der Umrechnung des Warmgewichts in das Kaltgewicht des Schlachtkörpers und
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der Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsmethoden.
werden nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erlassen.
(2) Die Ermächtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erteilt.
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