Artikel 5 VO (EWG) 84/3220

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere zu Artikel 2 bezüglich

der Umrechnung der verschiedenen Angebotsformen in die Standardangebotsform der Schlachtkörper,

der Umrechnung des Warmgewichts in das Kaltgewicht des Schlachtkörpers und

der Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsmethoden.

werden nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erlassen.

(2) Die Ermächtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erteilt.

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