Artikel 4 VO (EWG) 84/3220

(1) Die Schweineschlachtkörper werden unmittelbar nach der Einstufung mit der Klassenbezeichnung gemäß Artikel 3 oder dem Prozentsatz des geschätzten Muskelfleischanteils gekennzeichnet; Voraussetzung für die letztgenannte Kennzeichnung ist jedoch, daß sie die Zuordnung der Schlachtkörper zu den Klassen gemäß Artikel 3 ermöglicht.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Schlachtkörper mit Angabe des Gewichts des Schlachtkörpers sowie anderen als zweckmäßig erachteten Angaben gekennzeichnet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, daß die Schweineschlachtkörper nicht gekennzeichnet zu werden brauchen, wenn ein Protokoll erstellt wird, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:

Identifikation,

Warmgewicht und

geschätzter Muskelfleischanteil.

Dieses Protokoll ist vier Wochen lang aufzubewahren und am Tag seiner Erstellung als Urschrift von einer mit dieser Kontrollfunktion betrauten Person zu beglaubigen.

Werden Schweineschlachtkörper jedoch unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel gebracht, so müssen sie mit der entsprechenden Klassenbezeichnung gemäß Artikel 3 oder dem Prozentsatz des Muskelfleischanteils gekennzeichnet werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 darf von den Schlachtkörpern vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung keinerlei Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden.

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