Artikel 3 VO (EWG) 84/3220

(1) Die Schweineschlachtkörper werden bei der Verwiegung nach dem geschätzten Muskelfleischanteil eingestuft.

Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Hoheitsgebiet geschlachteten Schweine nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 die Einstufung vor der Verwiegung zuzulassen.

Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

(2) Folgendes Einstufungsschema ist anzuwenden:

v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts Klasse
55 und mehr E
50 und mehr, jedoch weniger als 55 U
45 und mehr, jedoch weniger als 50 R
40 und mehr, jedoch weniger als 45 O
weniger als 40 P

(3) Angesichts der Besonderheiten ihrer Schweineerzeugung können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine gesonderte Klasse von 60 v. H. oder mehr Muskelfleischanteil einführen, die die Bezeichnung S erhält. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so unterrichten sie die Kommission hiervon.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikel schließen die Verwendung zusätzlicher Kriterien neben dem Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil der Schlachtkörper bei im Gebiet eines Mitgliedstaats geschlachteten Schweinen nicht aus.

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