Artikel 2 VO (EWG) 84/3220

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Schweineschlachtkörper der ganze oder längs der Mittellinie geteilte Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell.

Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Angebotsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Unterabsatz 1 festgelegten Standardangebotsform abweicht,

wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen,

wenn Schweineschlachtkörper in einheitlicher Weise enthäutet werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezieht sich das Gewicht auf den abgekühlten Schlachtkörper in der in Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Angebotsform.

Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins gewogen. Das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers wird mit Hilfe eines Umrechnungskoeffizienten aus diesem Ergebnis ermittelt.

Wenn die Frist von 45 Minuten in einem Schlachthof in der Regel nicht eingehalten werden kann, wird der vorgenannte Umrechnungskoeffizient entsprechend angepaßt.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist der Muskelfleischanteil eines Schweineschlachtkörpers das Verhältnis zwischen

einerseits dem ermittelten Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfaßbar sind, und

andererseits dem Gewicht des Schlachtkörpers.

Zur Feststellung des Gewichts aller quergestreiften roten Muskeln wird entweder eine Vollzerlegung, eine Teilzerlegung oder eine Kombination aus Voll- oder Teilzerlegung des Schlachtkörpers vorgenommen, wobei die Zerlegung auf einer statistisch abgesichterten Methode beruht, welche nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erlassen wird.

Der Muskelfleischanteil wird mit zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, daß sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.

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