Artikel 1 VO (EWG) 84/3220
(1) Mit dieser Verordnung wird das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schweinen — mit Ausnahme der Schlachtkörper von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden — festgelegt.
(2) Das Handelsklassenschema nach Absatz 1 wird in allen Schlachthöfen zur Einstufung aller Schlachtkörper verwandt, um insbesondere für die Erzeuger auf der Grundlage des Gewichts und der Zusammensetzung der von ihnen an den Schlachthof gelieferten Schweine eine angemessene Vergütung zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, folgende Betriebe von der Pflicht zur Anwendung des Handelsklassenschemas auszunehmen:
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Schlachtbetriebe, für die sie eine Höchstzahl zulässiger Schlachtungen festlegen; dabei darf diese Höchstzahl 200 Schweine pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten,
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Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtlicher Schlachtkörper zerlegen.
Die Mitgliedstaaten benachrichtigen in diesem Fall die Kommission von ihrem Beschluß, wobei sie gegebenenfalls die Höchstzahl von Schlachtungen angeben, die sie für die von der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas freigestellten Schlachtbetriebe festgelegt haben.
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