Präambel VO (EWG) 84/3220

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/80(2), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Jährlich ist vor dem 1. August ein Grundpreis für geschlachtete Schweine einer Standardqualität festzusetzen, die nach einem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper festgelegt wird.

Es sind daher allgemeine Regeln für eine einheitliche Einstufung der Schweineschlachtkörper vorzusehen, insbesondere um eine gerechte Bezahlung der Erzeuger nach dem Gewicht und der Zusammensetzung der von ihnen an den Schlachthof gelieferten Schweine sicherzustellen. Mit dieser Einstufung soll zugleich die Markttransparenz im Handel mit Schweineschlachtkörpern verbessert werden.

Der Wert eines Schweineschlachtkörpers richtet sich vor allem nach dem Muskelfleischanteil, den er im Verhältnis zu seinem Gewicht enthält. Durch objektive Bewertung dieses Anteils anhand des Schlachtkörpergewichts und der Rükkenspeckdicke sowie durch subjektive Bewertung der Fleischfülle in den fleischtragenden Körperpartien läßt sich dieser Wert zutreffend ermitteln. Da jedoch die subjektive Fleischfüllebewertung auch beträchtliche Bewertungsunterschiede zur Folge haben könnte, sollte in der ganzen Gemeinschaft der Grundsatz der direkten Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen eines oder mehrerer Teile des Schweineschlachtkörpers eingeführt werden, was jedoch nicht die etwaige Verwendung ergänzender Kriterien für die Feststellung seines Handelswerts ausschließt.

Damit die Bewertungsergebnisse vergleichbar sind, sind die Angebotsform der Schlachtkörper, das Gewicht und der Muskelfleischanteil genau festzulegen.

Angesichts der Unterschiedlichkeit der Schweineerzeugung in der Gemeinschaft sollten die Schweineschlachtkörper nach dem Muskelfleischanteil in fünf Handelsklassen eingestuft werden, die sich um jeweils 5 Vomhundertteile Muskelfleischanteil voneinander unterscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, eine zusätzliche Klasse mit hohem Muskelfleischanteil hinzuzufügen.

Es ist ein Verfahren zur Kontrolle der korrekten Anwendung der Verfahren zur Bewertung des Muskelfleischanteils vorzusehen. Außerdem empfiehlt es sich, den Markt durch Kennzeichnung der Schlachtkörper nach ihrem Muskelfleischanteil transparenter zu gestalten.

Um die Feststellung der Notierungen für geschlachtete Schweine auf einer gemeinsamen Grundlage zu ermöglichen und die Vergleichbarkeit mit dem für die Standardqualität geltenden Grundpreis zu gewährleisten, ist insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Mittels der Preise für geschlachtete Schweine das gemeinschaftliche Handelsklassenschema zugrunde zu legen.

Anläßlich der vorstehend vorgesehenen Änderungen empfiehlt es sich, alle einschlägigen Vorschriften zu kodifizieren und infolgedessen die Verordnung (EWG) Nr. 2760/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweinehälften(3) aufzuheben.

Angesichts der unterschiedlichen Strukturen der Schlachthöfe und ihrer unterschiedlichen Praktiken kann eine gleichzeitige Anwendung des neuen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper nicht im gesamten Gebiet der Gemeinschaft vorgesehen werden. Es muß daher zugelassen werden, daß einige Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit weiterhin das in der Verordnung (EWG) Nr. 2760/75 vorgesehene Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern anwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1980, S. 5.

(3)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 10.

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