Artikel 10 VO (EWG) 84/3440

Rundstropps

(1) Rundstropps sind in regelmäßigen Abständen ringförmig um den Steert oder den Hievsteert gelegte und an diesen befestigte Taue.

(2) Die Länge eines Rundstropps beträgt mindestens 40 % des Steertumfangs. Der Steertumfang wird ermittelt, indem man die Anzahl der Maschen im Steertumfang mit der wirklichen Maschenöffnung multipliziert; eine Ausnahme bildet der hinterste Rundstropp, der sogenannte „hintere Stropp” , wenn er nicht mehr als zwei Meter von den Steertleinenmaschen entfernt - bei Messung der längstgestreckten Maschen - angebracht ist.

(3) Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rundstropps beträgt mindestens einen Meter.

(4) Ein Rundstropp darf die Hievsteerte, aber nicht einen Oberseiten- oder einen Unterseiten-Scheuerschutz umschließen.

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