Artikel 11 VO (EWG) 84/3440

Flapper

(1) Ein Flapper ist ein Stück Netzwerk, dessen Maschenöffnung mindestens derjenigen des Steerts entspricht und das im Inneren eines Schleppnetzes so angebracht ist, daß die Fänge vom vorderen in den hinteren Teil des Schleppnetzes gelangen können, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird.

(2) Der Flapper muß mit seinem Vorderrand und kann mit seinen seitlichen Rändern im oder vor dem Steert angebracht werden.

(3) Die Entfernung von der vorderen Anbringungsstelle des Flappers bis zum hintersten Steertende beträgt mindestens das Dreifache der Länge des Flappers.

(4) Im Skagerrak und im Kattegat darf sich die Länge des Flappers nicht mehr als 20 Maschen mit dem Steert überlappen.

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