Artikel 12 VO (EWG) 84/3440

Siebnetz

(1) Ein Siebnetz ist ein Stück Netzwerk, dessen Maschenöffnung mindestens doppelt so groß sein muß wie die des Steerts.

(2) Das Siebnetz wird im Inneren des Schleppnetzes vor dem Steert angebracht und darf um nicht mehr als ein Drittel der Steertlänge in den Steert hineinreichen. Es darf an allen Rändern am Schleppnetz befestigt werden.

(3) Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen bzw. an der unteren Hälfte des Schleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.

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