Artikel 13 VO (EWG) 84/3440
Verstärkungstaue
(1) Ein Verstärkungstau ist jedes andere Tau als eine Laschverstärkung, das an irgendeinem Teil des Schleppnetzes angebracht ist.
(2) Verstärkungstaue dürfen nicht im Inneren des Steerts angebracht werden.
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