Artikel 13 VO (EWG) 84/3440

Verstärkungstaue

(1) Ein Verstärkungstau ist jedes andere Tau als eine Laschverstärkung, das an irgendeinem Teil des Schleppnetzes angebracht ist.

(2) Verstärkungstaue dürfen nicht im Inneren des Steerts angebracht werden.

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