Artikel 14 VO (EWG) 84/3440
„Torquette”
(1) Eine „Torquette” ist ein im Innern des Steerts an dessen hinterem Ende angebrachtes Stück Netzwerk. Die „Torquette” kann in den Steert zurückgefaltet werden.
(2) Die Maschenöffnung der „Torquette” muß mindestens derjenigen des Steerts entsprechen.
(3) Die „Torquette” wird nur an ihrem Vorderrand und nicht über die letzten fünf Maschen des Steerts nach vorne hinaus angebracht und darf höchstens einen Meter von dem Ende der letzten fünf Maschen des Steerts nach hinten reichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.