Artikel 4 VO (EWG) 84/3440

Unterseiten-Scheuerschutz

(1) Ein Unterseiten-Scheuerschutz kann aus einem Stück Segeltuch, Netzwerk oder irgendeinem anderen Material bestehen.

(2) Es dürfen gleichzeitig zwei oder mehr Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen verwendet werden, die sich überlappen dürfen.

(3) Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtungen dürfen nur an der Außenseite des Schleppnetzes und nur an der unteren Hälfte eines Schleppnetzteils angebracht werden. Sie dürfen nur an ihren Vorder- und an ihren Seitenrändern festgemacht werden.

(4) Bei Verwendung von Hievsteerten oder Scheuerschutzmanschetten darf der Unterseiten-Scheuerschutz nur außerhalb der Hievsteerte oder der Scheuerschutzmanschetten in der in Absatz 3 angegebenen Weise angebracht werden.

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