Artikel 3 VO (EWG) 84/3440

In den Artikeln 4 bis 15 werden gewisse Vorrichtungen, die an Schleppnetzen angebracht werden dürfen und die Maschen in irgendeinem Teil des Schleppnetzes verstopfen oder die Abmessung der Maschen verkleinern können, definiert und ihre Verwendungsbedingungen festgelegt.

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