Artikel 3 VO (EWG) 84/3440
In den Artikeln 4 bis 15 werden gewisse Vorrichtungen, die an Schleppnetzen angebracht werden dürfen und die Maschen in irgendeinem Teil des Schleppnetzes verstopfen oder die Abmessung der Maschen verkleinern können, definiert und ihre Verwendungsbedingungen festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.