Artikel 6 VO (EWG) 84/3440
Hievsteert
(1) Ein Hievsteert ist ein den Steert des Schleppnetzes vollständig umhüllendes zylinderförmiges Stück Netzwerk, das am Steert in Abständen angebracht werden kann. Der Hievsteert muß mindestens die gleichen Abmessungen (Länge und Weite) wie der Teil des Steerts haben, an dem er angebracht ist.
(2) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht im Skagerrak und im Kattegat.
(3) Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Schleppnetzen, deren Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter beträgt; in diesem Fall dürfen zwei Hievsteerte verwendet werden.
(4) Die Maschenöffnung beträgt mindestens das Doppelte derjenigen des Steerts. Bei Verwendung eines zweiten Hievsteerts beträgt dessen Maschenöffnung mindestens 120 Millimeter.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 6, 7, 8 und 9 gelten ausschließlich im Skagerrak und im Kattegat.
(6) Es ist untersagt, Hievsteerte an Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter anzubringen.
(7) Es ist untersagt, gleichzeitig einen Hievsteert und einen Oberseiten-Scheuerschutz zu verwenden.
(8) Es ist untersagt, einen Hievsteert mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 Millimeter zu verwenden.
(9) Es ist untersagt, mehr als einen Hievsteert zu verwenden, ausgenommen bei Schleppnetzen, deren Maschenöffnung weniger als 16 Millimeter beträgt; in diesem Fall dürfen zwei Hievsteerte verwendet werden. Abweichend von Absatz 8 kann die Maschenöffnung eines dieser Hievsteerte weniger als 80 Millimeter, darf aber nicht weniger als 35 Millimeter betragen.
(10) Es dürfen keine Hievsteerte verwendet werden, die nach vorne über den Steert hinausreichen.
(11) Besteht ein Hievsteert aus mehreren zylinderförmigen Netzabschnitten, so dürfen sich die Abschnitte an den Verbindungsstellen um nicht mehr als vier Maschen überlappen.
(12) Hievsteerte, die an Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 60 Millimeter angebracht sind, dürfen nicht weiter als zwei Meter vor dem hinteren Hebestropp reichen.
(13) Abweichend von Absatz 1 dürfen Hievsteerte mit geringeren Abmessungen als der Steert an Netzen mit einer Maschenöffnung bis zu 60 Millimeter angebracht werden.
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