Artikel 7 VO (EWG) 84/3440

Scheuerschutzmanschett

(1) Eine Scheuerschutzmanschette ist ein kurzes, zylinderförmiges Stück Netzwerk gleichen Umfangs wie der Steert oder die Hievsteerte, sofern solche vorhanden sind. Die Scheuerschutzmanschette umgibt den Steert oder die Hievsteerte an den Anbringungsstellen des Teilstropps.

(2) Eine Scheuerschutzmanschette darf nicht verwendet werden, wenn am Steert kein Teilstropp angebracht ist

(3) Die Verwendung einer Scheuerschutzmanschette von mehr als einem Meter Länge ist untersagt.

(4) Die Scheuerschutzmanschette darf nur vor und hinter jedem Teilstropp angebracht werden.

(5) Die Maschenöffnung entspricht mindestens derjenigen des Steerts.

(6) Der Umfang der Scheuerschutzmanschette wird mit dem des Steerts oder der Hievsteerte, sofern solche vorhanden sind, verglichen, indem beide mit gleicher Kraft gestreckt werden.

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