Artikel 8 VO (EWG) 84/3440

Steertleine

(1) Eine Steertleine ist eine Leine, die es ermöglicht, das hintere Ende des Steerts und/oder der Hievsteerte entweder mittels eines leicht lösbaren Knotens oder einer mechanischen Vorrichtung abzubinden.

(2) Die Steertleine wird in einer von höchstens einem eter von den hintersten Steertmaschen, die nach innen in den Steert gefaltet werden können, angebracht. Wenn jedoch eine „Torquette” gemäß Artikel 14 angebracht ist, muß die Steertleine durch die hintersten Steertmaschen geführt werden.

(3) Pro Schleppnetz darf mehr als eine Steertleine verwendet werden. Die Steertleine darf einen Unterseiten-Scheuerschutz oder einen Oberseiten-Scheuerschutz nicht umschließen.

(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen, eine Steertleine in einer Entfernung von höchstens 10 m von den hintersten Steertmaschen anbringen, wenn mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von höchstens 70 mm gefischt wird.

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