Artikel 1 VO (EWG) 84/896

(1) Werden zu Beginn eines neuen Milchwirtschaftsjahres für das gleiche Erzeugnis und dieselbe Bestimmung zwei Erstattungsbeträge festgesetzt, so wird die Gewährung des höheren Erstattungsbetrags von dem Nachweis abhängig gemacht,

daß das ausgeführte Erzeugnis während des neuen Milchwirtschaftsjahres hergestellt worden ist, wenn die zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres anwendbaren Interventionspreise eine positive Wirkung auf die Marktpreise des betreffenden Erzeugnisses haben;

daß das ausgeführte Erzeugnis vor Beginn des neuen Milchwirtschaftsjahres hergestellt worden ist, wenn die ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres anwendbaren Interventionspreise eine negative Auswirkung auf die Marktpreise des betreffenden Erzeugnisses haben.

(2) Der Ausführer, der eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt hat, wird von dem in Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Nachweis befreit, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission(1) ab dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die beiden Erstattungsbeträge durch einen einzigen Betrag ersetzt werden.

(3) Bei den Erzeugnissen der Unterposition 04050090oder der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur kann der in Absatz 1 genannte Nachweis ergänzt oder gegebenenfalls ersetzt werden durch den Nachweis, daß

die Butter oder der Rahm, die den Rohstoff für die Herstellung der Erzeugnisse der Unterposition 04050090 bildeten,

die Magermilch oder das Magermilchpulver, die den Erzeugnissen der Unterposition 2309 beigemischt wurden,

in dem betreffenden Zeitraum hergestellt worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Belege, die als Nachweis gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 dienen können, die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der einschlägigen Kontrollmaßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.