Präambel VO (EWG) 84/896

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72(4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 876/68 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten und in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung bestimmter Bestandteile festgesetzt werden. Einer dieser Bestandteile ist der Preis der Milcherzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft.

Werden zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres die Interventionspreise für die Milcherzeugnisse erhöht, erhöhen sich die Preise der nach diesem Zeitpunkt hergestellten Milcherzeugnisse normalerweise entsprechend. In diesem Fall kann eine Erhöhung der Erstattungen notwendig sein.

Werden zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres die Interventionspreise gesenkt, so können die Preise der Milcherzeugnisse davon berührt werden, so daß eine Senkung der Erstattungen notwendig sein kann. Möglicherweise ist es jedoch zweckmäßig, die Anwendung der neuen Erstattungen auf die Milcherzeugnisse zu beschränken, die während des neuen Wirtschaftsjahres erzeugt werden. Aus diesem Grund kann für ein gleiches Erzeugnis und für dieselbe Bestimmung nach Maßgabe des Herstellungsdatums des betreffenden Erzeugnisses ein unterschiedlicher Erstattungsbetrag festgesetzt werden.

Es ist daher notwendig, die Verordnung (EWG) Nr. 1420/83 der Kommission vom 2. Juni 1983 mit ergänzenden Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnisse(5) außer Kraft zu setzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.

(3)

ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 264 vom 23. 11. 1972, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 145 vom 3. 6. 1983, S. 12.

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