Artikel 1a VO (EWG) 85/1907

(1) Litauen darf die vor dem 1. Januar 2004 eingeführten Bestände an Wein mit Ursprung in der Republik Moldau zur Erzeugung von Schaumweinen verwenden, bis die Bestände erschöpft sind.

(2) Litauen erstellt ein Bestandsverzeichnis der am 1. Januar 2004 verfügbaren Bestände und überwacht diese Bestände anschließend.

(3) Aus moldauischem Wein hergestellte Schaumweine sind mit einem besonderen Zusatzetikett zu versehen, auf dem der Ursprung der verwendeten Grundstoffe angegeben und darauf hingewiesen wird, dass dieser Wein nur im Gebiet Litauens verkauft oder in Drittländer ausgeführt werden darf.

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