Artikel 1 VO (EWG) 85/1907

Der zur Herstellung von Schaumwein in die Gemeinschaft eingeführte Wein muß von folgenden Sorten stammen:

a)
Sorte „Festească neagra” , die in Rumänien im südlichen und östlichen Karpatenvorland angebaut wird;
b)
Sorten „Fetească und Fetească regală” , die in Rumänien im südlichen und östlichen Karpatenvorland sowie in Transsilvanien angebaut werden.

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