Artikel 1 VO (EWG) 85/1907
Der zur Herstellung von Schaumwein in die Gemeinschaft eingeführte Wein muß von folgenden Sorten stammen:
- a)
- Sorte „Festească neagra” , die in Rumänien im südlichen und östlichen Karpatenvorland angebaut wird;
- b)
- Sorten „Fetească und Fetească regală” , die in Rumänien im südlichen und östlichen Karpatenvorland sowie in Transsilvanien angebaut werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.