Präambel VO (EWG) 85/1907

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 798/85(2), insbesondere auf Artikel 48a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 48a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 muß in die Gemeinschaft eingeführter Wein, der zur Herstellung von Schaumwein verwendet werden kann, von Rebsorten und aus Weinbaugebieten stammen, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale gewährleisten. Diese Sorten und Gebiete sollten deshalb in einem Verzeichnis zusammengestellt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 89 vom 29. 3. 1985, S. 1.

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