Artikel 10 VO (EWG) 85/2220

(1)

a)
Das gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) belastete Gut sowie die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben d) und e) verpfändeten Wertpapiere und Schuldverschreibungen müssen am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % der zu leistenden Sicherheit haben.
b)
Der kapitalisierbare Wert der Wertpapiere und Schuldverschreibungen wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.
c)
Bei Annahme von Sicherheiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), d) und e) hat sich der Beteiligte schriftlich zu verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Stelle überprüft regelmäßig den Wert dieser Sicherheiten.

(2)

a)
Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), d) und e) wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.
b)
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachzuweisen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.