Artikel 11 VO (EWG) 85/2220

(1) Eine Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden.

Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn

a)
eine verfallene Sicherheit noch nicht eingezogen ist oder
b)
die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Formen gehört.

(2) Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer Verpflichtungen dient.

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