Artikel 12 VO (EWG) 85/2220

(1) Jede Sicherheit gemäß Artikel 1 wird in Euro geleistet.

(2) Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der nicht der Eurozone angehört, in Landeswährung angenommen, so wird abweichend von Absatz 1 der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission(1) in diese Währung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

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