Artikel 22 VO (EWG) 85/2220
(1) Eine Sicherheit verfällt in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.
(2) Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren nach Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.
(3) Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 erster Unterabsatz der Nachweis über die Erfüllung aller Hauptpflichten erbracht, so werden 85 % des Betrages der verfallenen Sicherheit zurückgezahlt.
Wird der Nachweis über die Erfüllung der Hauptpflicht erbracht, ohne daß eine diesbezügliche Nebenpflicht erfüllt wurde, so ist der zurückzuzahlende Betrag gleich dem Betrag, der im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 zurückgezahlt würde, vermindert um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit.
(4) Keinerlei Rückzahlung des verfallenen Betrages erfolgt, falls der Nachweis über die Erfüllung der Hauptpflicht nach Ablauf der Frist von 18 Monaten gemäß Absatz 3 erbracht wird sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung dieses Nachweises innerhalb der Frist verhinderte.
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