Artikel 23 VO (EWG) 85/2220

(1) Wird in Fällen der Nichterfüllung einer Nebenpflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist der entsprechende Nachweis erbracht, daß die Hauptpflicht(en) erfüllt wurde(n), so wird die Sicherheit teilweise freigegeben, während der Restbetrag verfällt. Das Verfahren nach Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

(2) Die Teilfreigabe beläuft sich auf den jeweiligen Sicherheitsbetrag abzüglich

a)
15 % sowie
b)

10 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den

eine Höchstfrist von bis zu 40 Tagen überschritten wurde,

eine Mindestfrist von bis zu 40 Tagen nicht eingehalten wurde;

5 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den

eine Höchstfrist von 41 bis 80 Tagen überschritten wurde,

eine Mindestfrist von 41 bis 80 Tagen nicht eingehalten wurde;

2 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den

eine Höchstfrist von mehr als 80 Tagen überschritten wurde,

eine Mindestfrist von mehr als 80 Tagen nicht eingehalten wurde.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Fristen zur Beantragung oder Ausnutzung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen und zur Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabschöpfungen sowie von Ausfuhrerstattungen im Wege der Ausschreibung.

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