Artikel 24 VO (EWG) 85/2220

(1) Die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten führt zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

(2) Das Verfahren gemäß Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

(3) Dieser Artikel gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 22 Absatz 3.

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