Artikel 27 VO (EWG) 85/2220
(1) Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung festgesetzt ist.
Legt die betreffende Gemeinschaftsregelung keine Mindestmenge fest, so kann die zuständige Stelle bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen.
(2) Die zuständige Stelle kann vorsehen, daß die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.
(3) Deckt eine Sicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 1 über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.
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