Artikel 28 VO (EWG) 85/2220

(1) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese

a)
zwölf Monate nach Ablauf der für die Erfüllung der Hauptpflicht vorgesehenen Frist oder,
b)
sofern keine solche Frist vorgesehen ist, zwölf Monate nach Erfüllung der Hauptpflichten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf nicht mehr als drei Jahre vom Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung an betragen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.

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