Artikel 28 VO (EWG) 85/2220
(1) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese
- a)
- zwölf Monate nach Ablauf der für die Erfüllung der Hauptpflicht vorgesehenen Frist oder,
- b)
- sofern keine solche Frist vorgesehen ist, zwölf Monate nach Erfüllung der Hauptpflichten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf nicht mehr als drei Jahre vom Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung an betragen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.
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